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   LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22   

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LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22 (https://dejure.org/2022,17694)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.05.2022 - 3 Ta 29/22 (https://dejure.org/2022,17694)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 3 Ta 29/22 (https://dejure.org/2022,17694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 148 ZPO, § 9 Abs 1 ArbGG
    Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz

  • IWW

    BAT-O (§ 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 G... G, Art. 9 Abs. 3 GG, § 12 TV-L, Anlage A zum TV-L, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 GG, § 148 ZPO, § 9 ArbGG, § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1, 2 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO, Art. 267 AEUV, § 148 Abs. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 9 Abs. 1 ArbGG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 9 Abs. 5 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO, § 78 Satz 3 ArbGG, § 572 Abs. 4 ZPO, §§ 91 ff ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148 ; ArbGG § 9 Abs. 1
    1. Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 148 ; ArbGG § 9 Abs. 1
    Voraussetzungen der Verfahrensaussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO ; Besonderheiten der Verfahrensaussetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).(Rn.19).

    Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).(Rn.22).

    Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zum Ganzen: BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - nv., Rn. 7; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 35; BGH 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, Rn. 7 mwN) .

    Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9) .

    Die entsprechende Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ist durch die Einfügung von § 148 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 39 ff.) .

    Eine solche Wirkung kann der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt (BVerfG 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94, zu B der Gründe) , nicht beigemessen werden (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 43) .

    Zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden in Parallelverfahren würden im Gegenteil nur zu einer unnötigen Belastung des Bundesverfassungsgerichts führen und könnten im Extremfall die Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde, das auch dem Ziel dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07, Rn. 35; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44) , gefährden (zum Gedanken der Schonung der Ressourcen des höherrangigen Gerichts vgl. BGH 24. Januar 2012 - VIII ZR 158/11, Rn. 9) .

    Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5) .

    Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45) .

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45; BGH 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, Rn. 27 mwN) .

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt dabei allerdings ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht feste Fristen vor, sondern stellt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ab (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45; BAG 13. Dezember 2017 - 5 AZA 84/17 - Rn. 6) .

    Das verstößt gegen das Gebot der Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Eine Aussetzung kommt in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 24).

    a) Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 39 mwN) .

    Deren Überprüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38) .

    Dies gilt jedenfalls, soweit das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich verkannt hat (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19) .

    Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf null reduziert ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Deshalb kommt eine Aussetzung in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 24; so auch: LAG Sachsen-Anhalt vom 23. August 2021 - 6 Ta 54/21) .

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    a) Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 39 mwN) .

    Deren Überprüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38) .

    Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf null reduziert ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO von der in der Sache unterlegenen Partei zu tragen sind (Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 21; LAG Düsseldorf 12. August 2016 - 4 Ta 488/16, Rn. 33; LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. März 2017 - 5 Ta 8/17, Rn. 30; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 46; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, Rn. 12) .

  • LAG Hessen, 31.05.2021 - 15 Ta 34/21

    Zu berücksichtigende Merkmale bei der Aussetzung nach § 148 ZPO ; Prüfungsumfang

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Das Beschwerdegericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens setzen (Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO 33. Auflage § 252 Rn. 3) .

    (6) Worauf sich danach die Annahme des Arbeitsgerichts stützt, dass bei einer Aussetzung des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin die Möglichkeit bestehe, dass das Verfahren in erster Instanz rechtskräftig entschieden werden würde, kann danach ohne konkrete Feststellungen des Arbeitsgerichts und deren Offenlegung in der Entscheidung nicht nachvollzogen werden (vgl. Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 13) .

    Das Arbeitsgericht hat danach im Rahmen seiner erneuten Entscheidung sein Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auszuüben und die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen in seinem Beschluss offen zu legen (Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 13) .

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO von der in der Sache unterlegenen Partei zu tragen sind (Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 21; LAG Düsseldorf 12. August 2016 - 4 Ta 488/16, Rn. 33; LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. März 2017 - 5 Ta 8/17, Rn. 30; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 46; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, Rn. 12) .

  • BAG, 28.06.2021 - 4 AZR 324/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Es beruft sich dazu auf die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) sowie zuletzt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2021 im Rechtsbeschwerdeverfahren 9 AZB 32/21.

    Das Arbeitsgericht hat auf diesen Antrag den bereits anberaumten Gütetermin aufgehoben und - soweit vorliegend von Bedeutung - den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Januar 2021 "bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Sache 4 AZR 324/20, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2023" in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt (Bl. 128 bis 132 Vor- und Rückseite d. A.).

    Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zum Ganzen: BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A) - nv., Rn. 7; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 35; BGH 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, Rn. 7 mwN) .

    (7) Auch die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) streiten nicht für die Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes.

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Sie ist unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 (4 AZR 816/18) und 09. September 2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) der Ansicht, dass allen Einzeltätigkeiten (Aufstellung, Seite 6 der Klageschrift) nur ein Arbeitsvorgang zugrunde liege.

    Mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen vom 09. September 2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) hat das Bundesarbeitsgericht Klagen von Beschäftigten in Serviceeinheiten bei einem Amtsgericht auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L stattgegeben und in Fortführung der Entscheidung vom 28. Februar 2018 (4 AZR 816/18) zur Begründung seiner Auffassung, dass die gesamte Tätigkeit der Serviceeinheit an dem Amtsgericht einen Arbeitsvorgang ausmache, darauf abgestellt, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit zum Tätigkeitsmerkmal erhoben und damit klargestellt hätten, dass alle in dieser Funktion auszuübenden Tätigkeiten insgesamt einheitlich zu bewerten und als ein Arbeitsvorgang anzusehen seien, soweit sie nicht für bestimmte Tätigkeiten spezielle Tätigkeitsmerkmale geschaffen hätten (BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 - jeweils Rn. 41) .

    Diese Auslegung entspräche dem in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien (BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 - jeweils Rn. 44 ff.).

    Hinzuträte, dass sich eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) nicht erschließe.

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 481/09

    Anderweitiges Vorabentscheidungsverfahren - Aussetzung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).(Rn.19).

    a) Dies gilt nicht nur, um eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorzunehmen (vgl. nur: BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A), Rn. 114) , selbst wenn die Vorlage an den Gerichtshof in einem anderen Rechtsstreit erfolgt ist (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 7 ff.) , sondern auch, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

    Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21

    Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Eine Aussetzung auf der Grundlage einer Klageschrift und eines Antrages des beklagten Landes ohne inhaltliche Stellungnahme zu der Klage bereits vor dem Gütetermin scheidet damit grundsätzlich aus (Fortführung der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 05. August 2021 - 3 Ta 45/21).(Rn.28).

    Entgegen des obiter dictums in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05. August 2021 (3 Ta 45/21), sei es auch nicht angezeigt, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu fördern, um vorab zu prüfen, ob es auf die Fragestellung, die Kern der Verfassungsbeschwerde sei, entscheidend ankomme oder die Klage ohnehin unbegründet sei.

    Der auch vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05. August 2021 (3 Ta 45/21) lag gerade ein Fall des Landgerichts Magdeburg zugrunde, in dem sich der Landgerichtspräsident als Bevollmächtigter des beklagten Landes neben dem Bestreiten von Tatsachen nicht darauf beschränkt hat, abweichend von den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geltend zu machen, dass die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang zusammenzufassen seien, sondern darüber hinaus auch die Ansicht vertreten hat, dass die Tätigkeiten jedenfalls nicht als "schwierig" im tariflichen Sinne anzusehen seien.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20

    Verfahrensaussetzung - Eingruppierung in eine Serviceeinheit bei der

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Es beruft sich dazu auf die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) sowie zuletzt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2021 im Rechtsbeschwerdeverfahren 9 AZB 32/21.

    Die Verfahrensdauer stehe auch deshalb einer Aussetzungsentscheidung nicht entgegen, da entsprechend der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 im Berufungsverfahren 5 Sa 350/20 E spätestens im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsgericht ausgesetzt werden würde.

    (7) Auch die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) streiten nicht für die Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes.

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22
    Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer bedarf es einer Einschätzung der Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45) .

    Das verstößt gegen das Gebot der Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10, Rn. 20; BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 45) .

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

  • BAG, 13.12.2017 - 5 AZA 84/17

    Prozesskostenhilfe - Entschädigung für überlange Verfahrensdauer -

  • BGH, 27.06.2019 - IX ZB 5/19

    Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 158/11

    Gaspreise in der Grundversorgung

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17

    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Anfechtung der Zustimmung des

  • LAG Düsseldorf, 12.08.2016 - 4 Ta 488/16

    Aussetzung des Verfahrens; Verfassungsbeschwerde; Tariffähigkeit; Wahlanfechtung;

  • BVerfG, 04.10.2022 - 1 BvR 382/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen die tarifvertragliche

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2024 - 5 Ta 8/24

    Nachtarbeitszuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde - Beschwerdeverfahren

    Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 17 W 23/23 - Rn. 10, juris = MDR 2024, 123; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 Ta 29/22 - Rn. 25, juris = LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 13; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20 - Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 38, juris = NJW-RR 2020, 98; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10 - Rn. 11, juris = NJW-RR 2011, 1343).
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